Archiv fuer November 7th, 2011

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Neues zur europäischen Weinmarktreform



Zum Thema „Neues aus dem Europäischen Weinrecht“ referierte Gerd Knebel vom Weinbauverband Mittelrhein-Mosel
Wie bereits seit Jahren werden die unterschiedlichen europäischen Länderinteressen und deren nationale Weinbauverbandsinteressen in den Regulierungskommissionen in Brüssel diskutiert.
Die Weinbauinteressen unterliegen der europäischen Agrarmarktordnung und sind dort zwangsläufig von untergeordneter Bedeutung, dennoch spielen sie im nationalen Interesse eine weitaus größere Rolle, zumal in allen europäischen weinproduzierenden Ländern sich die Interessenlage in wirtschaftlicher Hinsicht sehr unterschiedlich darstellt.
Hier spielen Absatzmärkte, Rebflächenvorgaben, Anbauregulierungen, Stützungsprogramme, oenologische Verfahren, Bezeichnungsrecht und diverse andre Probleme eine wichtige nationale Rolle, die von Seiten der europäischen Regulierungskommissionen nicht ohne heftige Widerstände der einzelnen Länderinteressen umgesetzt werden sollen:
Ein neues europäisches Bezeichnungsrecht soll in die bestehenden Ländersysteme eingearbeitet werden, d.h., was soll sinnvollerweise auf dem Etikett an Bezeichnungen vorgeschrieben werden, um dem Verbraucher den Zugang zum und das Verständnis für den Wein zu erleichtern?
Rebsorte, Jahrgang, Großlage, Einzellage, Zusatzstoffe, Glutengehalt, Haltbarkeit, Alkoholgehalt, Verfalldatum, Qualitätsaussagen, Schwefelgehalt u.v.m.. In aller Regel dürfte der Verbraucher bei dieser Angabenflut eher überfordert sein – aber wo wird die Grenze gezogen ?
Geregelt werden soll die Ã?ffnung zu sog. neuen oenologischen Verfahren wie die Verwendung von Holzchips bei der Weinbereitung, Entsäuerungsverfahren, Zusatz von Zucker und Süßreserven, die Verwendung von Gärungsbeschleunigern bzw. chemischen Zusätzen, künstliche Eisweinbereitung , Kunstweinprodukte und Weinmixgetränke. Wer kann diese Fragen zur Zufriedenheit der Winzerschaft und des Verbraucherschutzes optimal beantworten und gesetzlich umsetzen?
Qualitätsangaben über die Herkunft für den Verbraucher eindeutig zu deklarieren ist hehres Ziel, aber was soll gelten? Germanisches oder romanisches Bezeichnungsrecht ? Welche Herkunftsangaben und Qualitätsaussagen? Geschützte Ursprungsbezeichnung mit oder ohne Herkunftsangaben?
Geschützte geographische Angaben, Landwein Rhein oder Wein aus Deutschland?
Rebsortenlisten und Produktzertifikation? Internationaler Schutz der Namen und Bezeichnungen?
Können die Forderungen des deutschen Weinbauverbandes und der Landesverbände aufgenommen werden wie Begriffsbezeichnungen und Qualitätsangaben, Einzellage – Steillage – Rebsortenangaben – Mindestmostgewichte, Qualitätsweinprüfung , Hektarerträge u.v.m.?
Alle diese Fragen erläuterte Herr Knebel in überaus fachkundiger und verständlicher Weise und die Teilnehmer des Weinkollegiums nahmen eine Menge neuer Denkanstöße mit, die sich mit der Umsetzung nationaler Weinbauinteressen auf die europäische Ebene in Zukunft befassen werden.
Hinter der für uns so selbstverständlichen guten und preiswerten Flasche Rieslingwein aus unsrer Region verbergen sich eine Menge Fragen und Probleme, die es für alle verträglich und auch verbindlich festzulegen gilt und die die Verantwortlichen auf nationaler und europäischer Ebene sicher auch mit einem guten Tropfen hoffentlich zu aller Zufriedenheit werden lösen können.

H.P. Schüz